Allgemeines zu Studienbeiträgen

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen über die Gesetzlichen Grundlagen und die Verwendung der Studiengebühren, insbesondere in der Fakultät für Chemie und Pharmazie.

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Gesetzesgrundlage

Opens external link in new windowBayerisches Hochschulgesetz
(BayHSchG)
- Auszüge. vom 23. Mai 2006

Art. 71 - Studienbeiträge und Gebühren

(1) 1 Die Hochschulen erheben von den Studierenden Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit. 2 Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen. 3 An den Universitäten und Kunsthochschulen beträgt der Studienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 € und höchstens 500 €; an den Fachhochschulen beträgt er für jedes Semester mindestens 100 € und höchstens 500 €....
(2) 1 Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Abs. 1 in angemessener Weise zu beteiligen. 2 Über die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert Rechnung zu legen.
(3) Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

 

 

Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

(Opens external link in new windowStudienbeitragssatzung)

11. Nov 2009 -
§ 8 Verwendung

(1) Das Beitragsaufkommen wird der Universität als staatlicher Einrichtung von der Körperschaft nach Abführung der Mittel für den staatlich vorgegebenen Sicherungsfonds gemäß Art. 71 Abs. 7 BayHSchG zum Zweck der Verbesserung der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt.
(2) Vom verbleibenden Beitragsaufkommen wird zunächst der möglichst gering zu haltende administrative Aufwand (Personal-, Raum- und Sachkosten) für die Erhebung und Verwaltung der Studienbeiträge gedeckt.
(3) 1Im Rahmen der Zweckbindung werden die nach Anwendung der Abs. 1 und 2 verbleibenden Mittel zur gezielten Verbesserung der Studienbedingungen eingesetzt. 2Dabei können sowohl einzelne Studiengänge betreffende Maßnahmen wie auch fakultätsübergreifende Maßnahmen finanziert werden. 3Hierzu weist die Hochschulleitung den Fakultäten von den verbleibenden Mitteln vorbehaltlich abweichender Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 6 Satz 1, die nach Anhörung des Senats zu treffen sind, 65% als festen Sockelbetrag zu. 4Bei ihrer Entscheidung über die Verteilung auf die Fakultäten stellt die Hochschulleitung sicher, dass die studienrelevanten, qualitativen und quantitativen Parameter, insbesondere die Anzahl der Studierenden je Studiengang, angemessen berücksichtigt werden. 5Geeignete Gremien mit paritätischer Zusammensetzung aus Studierenden und Lehrenden entscheiden auf der Basis vorab erstellter Konzepte über die Verwendung der Mittel. 6Den Vorsitz in diesen Gremien führt jeweils der Studiendekan oder die Studiendekanin als stimmberechtigtes Mitglied der Gruppe der Lehrenden. 7Die weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Lehrenden sowie der Studierenden, die für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden, benennt der Fakultätsrat; dabei sollen die Studierenden auf Grundlage von Vorschlägen der Fachschaften der jeweiligen Fakultät benannt werden. 8Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Die vorbehaltlich anderweitiger Regelungen nach Abs. 3 Satz 3 verbleibenden 35% der Mittel werden durch ein gemäß Abs. 6 Satz 1 paritätisch aus Mitgliedern der Hochschulleitung sowie Studierenden bestehendes Gremium auf der Basis vorab erstellter Konzepte für fakultätsübergreifende sowie zentrale Maßnahmen zugewiesen.